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IconUrteil: Gehaltsnachzahlung muss in Elterngeld einfließen

Beim Elterngeld sind Gehaltsnachzahlungen zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung gab das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt einer Frau aus dem Kreis Gießen recht, die sich gegen die Berechnung des Elterngeldes gewehrt hatte.

Die Klägerin, die viele Jahre als Verkäuferin beschäftigt war, hatte in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt erhalten. Erst nach einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das Landesversorgungsamt hatte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen berücksichtigt und ihr lediglich Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 Euro) gewährt.

Der sechste Senat des Landessozialgerichts kam in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Ergebnis, dass zwar einmalige Einnahmen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Prämien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte jedoch nicht für die Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn.

Die bislang gängige Praxis des hessischen Landesversorgungsamtes sei rechtswidrig, kritisierten die Richter. Gegen das Urteil (AZ L 6 EG 16/09) wurde Revision zugelassen.

Quelle: FAZ.NET 29.4.2010